Allgemeine Geschäftsbedingungen der furniRENT GmbH
1) Allgemeines
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Vereinbarungen mit unseren Mietern und Geschäftspartnern. Vermietungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Mieter und Geschäftspartner, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sollten einzelne Klauseln unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten weiterhin die übrigen Bedingungen. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten gesetzlich mögliche, durch die das erstrebte wirtschaftliche Ziel weitgehend erreicht wird. Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge sind nur gültig, wenn sie von uns bestätigt werden. Dasselbe gilt für etwaige Zusicherungen von Eigenschaften.
Alle Gebühren und Abgaben, die aus dem Abschluss dieses Vertrages entstehen können, trägt der Mieter. Sollten für den Mieter solche Gebühren oder Abgaben bezahlen, so hat sie der Mieter unverzüglich zu ersetzen.
2) Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz unserer Firma. Gerichtsstand für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten ist Klagenfurt. Für die vorliegenden Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt Österreichisches Recht.
3) Zahlungsbedingungen/Kompensationsverbot
Der Mietzins ist laut Mietvertrag zur Zahlung fällig. Zahlungseingänge werden, auch bei anderer Widmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, ist der Vermieter berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in der Höhe von 1% pro Monat zu berechnen sowie pro erfolgter Mahnung Mahnspesen; ferner die Kosten der gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Einbringungsmaßnahmen.
Änderungen sowie Neueinführungen von Steuern und Abgaben, die den Vermieter betreffen, können uneingeschränkt auf den Mieter überwälzt werden.
Der Mietzins ist auf Grundlage des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt in Wien allmonatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert zu halten. Der Mieter hat am jeweiligen Zahlungstag im gleichen Verhältnis höhere Zahlungen zu leisten, als sich dieser Index gegenüber dem Stande des Monates des Vertragsabschlusses erhöht hat. Wertschwankungen nach oben oder unten bis einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist erstmals von der Indexziffer des Monats des Vertragsabschlusses und sodann bei jedem Überschreiten des jeweils geltenden Spielraums nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste, außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexziffer die Grundlage für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Der Mieter ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit dem Mietzins zu kompensieren und im Hinblick auf solche Gegenforderungen den Bestandzins ganz oder teilweise zurückzubehalten. Davon ausgenommen sind Gegenforderungen, die der Vermieter schriftlich anerkannt hat, oder die rechtskräftig festgestellt wurden.
Der Mieter hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnungen per E-Mail ordnungsgemäß an die vom Mieter registrierte und bestätigte E-Mail-Adresse erfolgen können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte, elektronische Antwortschreiben an die furniRENT GmbH (z.B. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen.
Die Bezahlung der monatlichen Raten zu den Miet- und Mietkaufverträgen ist entsprechend dem Zahlungsformular als SEPA B2B Mandat (Anhang von Miet- und Mietkaufverträgen) zu leisten. Jegliche Spesen, die sich aus einer Rückbuchung seitens des Mieters ergeben, fallen zu dessen Lasten.
4) Kaution
Der Mieter ist verpflichtet, bei Abschluss des Mietvertrages zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Bestandverhältnis dem Vermieter eine Kaution in Form einer unbefristeten, abstrakten Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes zu übergeben. Die Höhe richtet sich nach der Laufzeit des Mietverhältnisses und der Auswahl der Mietvariante. Die Bankgarantie kann mit Einverständnis des Vermieters durch ein gleichwertiges Sicherungsmittel abgelöst werden.
Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag gewählte Sicherstellung innerhalb von drei Monaten zu übergeben. Bei Nichtbeibringung kann die bis dahin erbrachte Dienstleistung mit bis zu 15% der Gesamtmietsumme in Rechnung gestellt werden.
5) Gefahrentragung
Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Stromsperren oder andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten udgl. entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Ist die hierdurch notwendig werdende Verlängerung der Lieferfrist im Verhältnis zum hindernden Ereignis als angemessen zu betrachten, ist der Besteller zur Abnahme der Ware verpflichtet, ohne ein Rücktrittsrecht ausüben zu können. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers bei Überschreiten der Lieferzeit in den angeführten Fällen besteht nicht. Teil- und Vorlieferungen sind zulässig, müssen angenommen und können auch verrechnet werden.
6) Haftung des Mieters
Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet, haftet der Vermieter gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
Der Vermieter sowie dessen Vor- und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahmen und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
Im Falle der Beschädigung eines Mietobjektes haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für die ordnungsgemäße Reparatur. Soweit diesbezüglich Schadenersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Ersatzleistung (unter anderem Versicherungsleistung) gegen einen Dritten bestehen, ist ausschließlich der Vermieter als Eigentümer des Mietobjektes unmittelbar geschädigt und schadenersatzanspruchsberechtigt. Der Mieter hat in diesen Fällen für die Geltendmachung und ordnungsgemäße Abwicklung der Schadenersatzansprüche Sorge zu tragen. Gegen vorherige Übermittlung von Schadensmeldung und Kostenvoranschlag hat der Mieter die Schadensbehebung im Namen des Vermieters in Auftrag zu geben (die Entscheidung über die Auftragsvergabe insbesondere hinsichtlich Auftragnehmer sowie Art und Umfang der Schadensbehebung ist dem Vermieter vorbehalten). Ein allfälliges Prozess- und Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten trägt der Mieter.
7) Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, unsere Handhabungsrichtlinien zu den gelieferten Einrichtungsgegenständen einzuhalten. Er hat sich bei Übergabe am Auslieferungsort von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Einrichtungsgegenstände einschließlich Zubehör zu überzeugen. Sollten die gelieferten Einrichtungsgegenstände Mängel aufweisen, so ist die Mängelrüge durch den Mieter innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben. Macht der Mieter von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er die ordnungsgemäße Lieferung an. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm angemieteten Einrichtungsgegenstände gegen alle Risiken, für die er oder Dritte uns gegenüber einzustehen haben, auf eigene Kosten zu versichern – und zwar ab Versand oder Übernahme von unserem Lager bis zur Rücklieferung an unser Lager.
Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Einrichtungsgegenstände unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die von ihm gemieteten Einrichtungsgegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind uns unverzüglich zu melden.
Der Mieter hat das Mietobjekt am vereinbarten Standort zu belassen. Eine Standortänderung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Eine Mietzinsminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen von furniRENT bleiben wie Muster, Kataloge und Abbildungen stets geistiges Eigentum von furniRENT. Jede Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung durch den Mieter ist zu unterlassen bzw. bedarf einer Zustimmung von furniRENT. Der Mieter hat des Weiteren alle Vorkehrungen zu treffen, um ein ungehindertes Fertigstellen des Bauvorhabens ohne Unterbrechungen zu ermöglichen.
8) Kündigung
Das Mietverhältnis kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden, wenn:
der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt oder mit dieser mehr als einen Monat im Rückstand ist,
der Mieter die vermieteten Einrichtungsgegenstände vertragswidrig gebraucht oder Dritten überlässt,
der Mieter die Einrichtungsgegenstände durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten gefährdet.
Der Vermieter hat im Fall der Kündigung das Recht, die Einrichtungsgegenstände sofort abholen zu lassen. Zu diesem Zwecke gestattet der Mieter dem Vermieter oder seinem Bevollmächtigten Zugang zu den Einrichtungsgegenständen und duldet in einem solchen Fall die Wegnahme, ohne daraus irgendwelche Rechte ableiten zu können. Die damit verbundenen Kosten wie Fracht, Nebenkosten udgl. gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig in der Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Raten und den etwaig anderweitig zu erzielenden Gesamteinnahmen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
Sollte über das Vermögen des Vermieters ein Konkursverfahren eröffnet werden, so hat der Mieter das Recht, die Einrichtungsgegenstände gegen die offene Mietsumme abzüglich Verzinsung in das Eigentum zu übernehmen.
9) Allgemeine Bestimmungen
Mehrere Mieter haften für alle Verbindlichkeiten aus diesem Mietvertrag zur ungeteilten Hand. Auch bei Ausscheiden eines Mieters bleiben alle auch von diesem gestellten Sicherheiten voll aufrecht.
Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechtsstellung aus diesem Vertragsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen und alle Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten – und zwar teilweise oder zur Gänze; dies trifft insbesondere auf alle Geldforderungen aus diesem Vertrag zu.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können rechtswirksam nur durch vertretungsbefugte Organe des Vermieters vorgenommen werden, keinesfalls durch dritte Personen, die nicht der Sphäre des Vermieters angehören. In jedem Fall bedürfen solche Ergänzungen oder Änderungen der Schriftform und firmenmäßigen Fertigung durch den Vermieter.
Alle vor dem Mietvertrag abgeschlossenen mündlichen und schriftlichen Übereinkommen verlieren mit dem Tag der Unterzeichnung des letzten Mietvertrags die Gültigkeit.
Sämtliche beim Bauvorhaben verwendete Materialien (Stoffe, Böden, Fliesen, etc.) werden vom Mieter gemeinsam mit furniRENT ausgewählt. Für die Auswahl des Mieters hinsichtlich Farben und Design, übernimmt furniRENT keine Haftung.
furniRENT übernimmt keine Gewähr für vom Mieter beigestelltes Material oder für vom Mieter selbst beauftragte und koordinierte Gewerke.
Nach auftragsgemäßer Fertigstellung des Bauvorhabens ist furniRENT berechtigt, eine Übernahme durch den Mieter zu verlangen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis von furniRENT Änderungen oder unsachgemäße Reparaturen an den von furniRENT gelieferten und verbauten Objekten durchzuführen.